KGSG

Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG), das im Sommer 2016 in Kraft getreten ist, sieht für Leihgaben an öffentliche Kultureinrichtungen in Deutschland einen besonderen Schutz vor, über den wir unsere Leihgeber unterrichten möchten.

§ 6 Abs. 2 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) vom 31.07.2016 ermöglicht auch für Leihgaben eine zeitlich befristete Unterschutzstellung als nationales Kulturgut, wenn der Bestand der Kultureinrichtung, der diese Leihgaben zur Verfügung gestellt werden, als nationales Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KGSG geschützt ist und der Leihgeber seine Zustimmung erteilt.

Das Bröhan-Museum, Berliner Landesmuseum für Jugendstil, Art Deco und Funktionalismus, gehört zu den Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2/Nr. 3 KGSG. Wenn die jeweiligen Leihgeber zustimmen, gelten Ihre Leihgaben für die Dauer des Leihvertrages – wie unser Bestand – als nationales Kulturgut. Dies bedeutet, dass im Falle einer unrechtmäßigen Verbringung einer Leihgabe ins Ausland ein Rückgabeanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen einen EU-Mitgliedstaat nach § 69 KGSG und gegen einen Drittstaat nach § 70 KGSG besteht. Dieser kann unabhängig von einem evtl. zivilrechtlichen Herausgabeanspruch des Eigentümers geltend gemacht werden. Die Kosten eines Rückgabeverfahrens nach diesen Vorschriften müssen nicht vom Eigentümer getragen werden. Für die vorübergehende Ausfuhr einer Leihgabe in andere Länder des Binnenmarkts oder in Drittstaaten ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Schließlich profitieren Leihgeber, die sich für diesen besonderen Schutz entscheiden, von der 75jährigen Verjährungsfrist nach Artikel 8 der Richtlinie 2014/60/EU.

Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden und endet mit Beendigung des Leihvertrages, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.